Ein Fahrzeug erleidet einen wirtschaftlichen Totalschaden, wird zunächst nicht repariert und kurz darauf erneut bei einem weiteren Unfall beschädigt. Kann der Versicherer des ersten Schadenfalls nun argumentieren, dass die Zahlung aus dem zweiten Unfall auf seinen Schadenersatzanspruch angerechnet werden muss?
Der Bundesgerichtshof hat dazu eine wichtige Klarstellung getroffen: Bei einer fiktiven Abrechnung spielt das weitere Schicksal des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich keine Rolle.
Zwei voneinander getrennte Schadenereignisse
Im entschiedenen Fall wurde das Fahrzeug zunächst am Dach beschädigt. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 2.900 Euro und der Restwert mit 685 Euro ermittelt.
Kurze Zeit später kam es zu einem zweiten, klar abgrenzbaren Schaden. Zu diesem Zeitpunkt bewertete derselbe Sachverständige das Fahrzeug noch mit einem Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro und einem Restwert von 200 Euro.
Der Versicherer des zweiten Unfalls regulierte auf dieser Grundlage 1.900 Euro. Zusätzlich erhielt die Geschädigte 200 Euro vom Restwertkäufer. Der erste Versicherer wollte daraus ableiten, dass die Geschädigte für das Fahrzeug insgesamt 2.100 Euro erhalten habe und dieser Betrag bei der Regulierung des ersten Schadens zu berücksichtigen sei.
Der BGH widersprach.
Die 1.900 Euro aus dem zweiten Unfall waren keine Verwertung des Fahrzeugs. Es handelte sich um Schadenersatz für ein neues und eigenständiges Schadenereignis.
Der tatsächliche Restwerterlös nach dem zweiten Unfall betrug lediglich 200 Euro. Dass die Geschädigte aufgrund des zweiten Schadenfalls eine Versicherungsleistung erhielt, verändert deshalb nicht automatisch ihren Anspruch aus dem ersten Unfall.
Auch das Argument, die Geschädigte könne durch beide Regulierungen insgesamt wirtschaftlich besser stehen, ließ der BGH nicht gelten. Eine mögliche Überzahlung im zweiten Schadenfall betrifft den zweiten Schädiger. Sie reduziert nicht den Schadenersatzanspruch aus dem ersten Ereignis.
Für Sachverständige ist insbesondere eine saubere Trennung der Schadenereignisse wichtig. Bei mehreren Schäden innerhalb kurzer Zeit sollte eindeutig dokumentiert werden:
- welcher Schaden welchem Ereignis zuzuordnen ist
- welcher Fahrzeugzustand bei der jeweiligen Begutachtung vorlag
- wie Wiederbeschaffungswert und Restwert ermittelt wurden
- welche Vorschäden bereits bestanden
Auffällig war im entschiedenen Fall außerdem die erhebliche Differenz zwischen dem Restwert von 685 Euro nach dem ersten Schaden und dem späteren Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro im unveränderten Fahrzeugzustand.
Der BGH hielt diese Differenz zwar für auffällig, sah darin allein aber noch keinen ausreichenden Grund, die Werte als falsch anzusehen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass der Restwert grundsätzlich einen Händlereinkaufswert darstellt, während der Wiederbeschaffungswert am Händlerverkaufsmarkt orientiert ist.
Zwei Unfälle bleiben grundsätzlich zwei Schadenereignisse. Wird nach einem ersten Totalschaden fiktiv abgerechnet, kann der Versicherer nicht ohne Weiteres Zahlungen aus einem späteren Unfall als vermeintlichen „Übererlös“ anrechnen.
Entscheidend ist eine saubere technische und wirtschaftliche Trennung der beiden Schäden.
BGH, Urteil vom 31.03.2026, Az. VI ZR 100/25