Was passiert, wenn sich die Regulierung eines Totalschadens über Jahre hinzieht und die Fahrzeugpreise währenddessen steigen?
Der BGH hat hierzu eine für Geschädigte wichtige Entscheidung getroffen: Bei einer fiktiven Totalschadenabrechnung kann für den Wiederbeschaffungswert der Zeitpunkt der vollständigen Regulierung beziehungsweise der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich sein – und nicht zwingend der Unfalltag.
Im entschiedenen Fall zog sich die Schadenregulierung über rund sechs Jahre.
Der Geschädigte hatte zwar kurz nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug gekauft, machte diesen Kauf aber nicht zur Grundlage seiner Forderung. Er rechnete den Totalschaden weiterhin fiktiv anhand des Wiederbeschaffungsaufwands ab.
Damit war für den BGH nicht automatisch der damalige Wiederbeschaffungswert maßgeblich.
Gerade bei Totalschäden wird häufig übersehen, dass auch hier zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung unterschieden werden muss.
Bei der fiktiven Abrechnung bildet das Schadengutachten beziehungsweise der Wiederbeschaffungsaufwand die Grundlage. Eine Ersatzbeschaffung muss nicht nachgewiesen werden.
Bei der konkreten Abrechnung wird der tatsächlich bezahlte Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug geltend gemacht, begrenzt durch den maßgeblichen Wiederbeschaffungswert.
Welche Variante gewählt wird, kann erhebliche Auswirkungen haben.
Der BGH begründet die aktuelle Betrachtung insbesondere mit dem Schutz des Gläubigers bei verzögerter Schadenersatzleistung.
Steigen während einer verzögerten Regulierung die Wiederbeschaffungskosten, soll dieses Risiko grundsätzlich nicht der Geschädigte tragen.
Der Versicherer soll keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen können, dass sich die vollständige Regulierung über Jahre hinzieht.
Angenommen, ein Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt ein Jahr alt. Sechs Jahre später kann für die Neubewertung nicht einfach ein mittlerweile sieben Jahre altes Fahrzeug desselben Baujahres herangezogen werden.
Denn damit würde der Geschädigte etwas anderes erhalten als das, was er vor dem Unfall hatte.
Entscheidend ist die Vergleichbarkeit. Aus einem damals einjährigen Fahrzeug mit entsprechender Laufleistung wird bei einer heutigen Betrachtung folglich ein heutiges Fahrzeug mit vergleichbarem Alter und vergleichbarer Laufleistung.
Das kann bei gestiegenen Gebrauchtwagenpreisen zu einem erheblich höheren Wiederbeschaffungswert führen.
Eine jahrelange Regulierung kann nicht dazu führen, dass der Geschädigte am Ende nur den historischen Preis erhält, obwohl ein vergleichbares Fahrzeug heute deutlich mehr kostet.
Die Entscheidung zeigt gleichzeitig, wie wichtig die Unterscheidung zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung ist. Für Sachverständige können dadurch bei ungewöhnlich langen Schadenfällen Neubewertungen des Wiederbeschaffungswerts erforderlich werden.
BGH, Urteil vom 24.03.2026, Az. VI ZR 165/25