Ein verunfalltes Fahrzeug gehört zum Bestand eines Autohändlers. Darf der Versicherer deshalb den Wiederbeschaffungswert einfach reduzieren, weil ein professioneller Händler Fahrzeuge angeblich günstiger einkaufen kann?
Das LG Landshut hat dazu eine klare Antwort gegeben: Nein – jedenfalls nicht aufgrund einer bloßen Behauptung.
Auch wenn das beschädigte Gebrauchtfahrzeug einem Autohändler gehört, ist der Wiederbeschaffungswert grundsätzlich am normalen Markt zu ermitteln.
Entscheidend ist, welcher Betrag aufgewendet werden müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug wiederzubeschaffen.
Nicht maßgeblich sind dagegen die ursprünglichen Anschaffungskosten des beschädigten Fahrzeugs, dessen Buch- oder Abschreibungswert, ein möglicher Verkaufspreis des unbeschädigten Fahrzeugs oder ein pauschal vermuteter Händlerrabatt.
Im konkreten Verfahren behauptete der Versicherer, ein Autohändler erhalte auch beim Einkauf von Gebrauchtwagen einen Nachlass von 15 Prozent.
Belegt wurde diese Behauptung jedoch nicht. Das genügte dem Gericht nicht.
Ohne konkreten Nachweis konnte der Wiederbeschaffungswert nicht pauschal um 15 Prozent gekürzt werden.
Ein Händler kann ein Fahrzeug besonders günstig eingekauft haben. Das bedeutet aber nicht, dass er nach einem Totalschaden ein vergleichbares Fahrzeug erneut zum selben Preis erwerben kann.
Der Schadenersatz richtet sich danach, welchen Betrag der Geschädigte jetzt für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug aufwenden müsste.
Genau deshalb ist die Marktrecherche des Sachverständigen entscheidend.
Kann ein Autohändler ein vergleichbares Neufahrzeug tatsächlich günstiger erwerben als ein entsprechendes Gebrauchtfahrzeug am Markt und ist dieses Neufahrzeug sofort verfügbar, kann die Schadenminderungspflicht eine andere Betrachtung erforderlich machen.
Das bleibt aber eine konkrete Einzelfallfrage. Ein pauschaler Händlerrabatt reicht dafür nicht.
Auch beim Fahrzeugbestand eines Autohändlers wird der Wiederbeschaffungswert nicht anhand fiktiver Einkaufsvorteile reduziert.
Der Versicherer muss konkrete Tatsachen vorlegen, wenn er behauptet, der Geschädigte könne ein vergleichbares Ersatzfahrzeug tatsächlich günstiger beschaffen.
LG Landshut, Urteil vom 10.04.2026, Az. 42 O 2016/25