Recht & Versicherung

Fiktive Abrechnung: Scheckheftgepflegt bleibt scheckheftgepflegt – entscheidend ist der Unfallzeitpunkt

Der BGH stellt klar: Bei der fiktiven Abrechnung zählt die Situation zum Unfallzeitpunkt. Eine spätere Reparatur in einer freien Werkstatt ändert daran grundsätzlich nichts.

MT

Marco Tassone

12. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit

Fahrzeug in einer Werkstatt mit Serviceunterlagen im Vordergrund
Inhalt

Wer seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet, muss sein Fahrzeug nicht tatsächlich in einer Markenwerkstatt reparieren lassen, nur um mit deren Stundenverrechnungssätzen abrechnen zu dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat 2026 noch einmal deutlich gemacht, welcher Zeitpunkt entscheidend ist: der Unfallzeitpunkt.

Der Versicherer verwies auf eine freie Werkstatt

Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt scheckheftgepflegt.

Der Geschädigte rechnete den Schaden auf Grundlage der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ab. Der Versicherer kürzte die Kalkulation und verwies auf eine günstigere freie Fachwerkstatt.

Später ließ der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich außerhalb des Markenbetriebs reparieren. Daraus wurde argumentiert: Wer später ohnehin eine freie Werkstatt nutzt, könne nicht gleichzeitig behaupten, eine Reparatur dort sei ihm unzumutbar.

Der BGH sah das anders.

Was nach dem Unfall passiert, ist grundsätzlich unerheblich

Bei einer fiktiven Abrechnung erhält der Geschädigte die erforderlichen Reparaturkosten auf abstrakter Grundlage.

Er muss weder nachweisen, dass tatsächlich repariert wurde, noch auf welche Art und in welchem Umfang.

Genau darin liegt die Dispositionsfreiheit: Der Geschädigte darf grundsätzlich selbst entscheiden, was er mit dem Schadenersatzbetrag macht.

Würde man die Höhe der fiktiven Abrechnung davon abhängig machen, wo später tatsächlich repariert wurde, wäre diese Freiheit erheblich eingeschränkt.

Entscheidend sind die Verhältnisse am Unfalltag

War die Verweisung auf eine freie Werkstatt zum Zeitpunkt des Unfalls unzumutbar, wird sie nicht nachträglich dadurch zumutbar, dass der Geschädigte später aus eigenen Gründen dort reparieren lässt.

Die spätere Reparatur widerlegt also nicht rückwirkend die Voraussetzungen, die am Unfalltag bestanden.

Das ist gerade bei Fahrzeugen relevant, die relativ jung sind, durchgängig in Markenbetrieben gewartet wurden oder eine lückenlose Herstellerhistorie aufweisen.

Für Sachverständige besonders wichtig

Bei der Gutachtenerstellung sollte der Fahrzeugzustand zum Unfallzeitpunkt möglichst eindeutig dokumentiert werden.

  • Wartungsnachweise
  • vorhandenes Serviceheft oder digitaler Servicenachweis
  • Alter des Fahrzeugs
  • bisherige Reparatur- und Wartungshistorie

Denn genau diese Umstände können später für die Frage entscheidend sein, ob ein Werkstattverweis zulässig ist.

Fazit

Bei der fiktiven Schadenabrechnung zählt nicht, was der Geschädigte Monate später mit seinem Fahrzeug macht. Entscheidend ist die Situation zum Zeitpunkt des Unfalls.

Wer damals Anspruch auf eine Abrechnung auf Grundlage einer Markenwerkstatt hatte, verliert diesen nicht automatisch dadurch, dass er später günstiger oder in Eigenregie reparieren lässt.

BGH, Urteil vom 24.03.2026, Az. VI ZR 405/24

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Marco Tassone

ThemenBGHFiktive AbrechnungWerkstattverweisMarkenwerkstattSchadenregulierung