Nach einem Unfall darf ein Geschädigter grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug anmieten. Manche Geschädigte entscheiden sich bewusst für ein kleineres Modell, um Kosten zu sparen.
Doch was passiert, wenn dieser kleinere Mietwagen innerhalb seiner eigenen Fahrzeugklasse vergleichsweise teuer ist, insgesamt aber noch deutlich weniger kostet als ein eigentlich zulässiges größeres Fahrzeug?
Der BGH hat dazu eine klare Linie vorgegeben.
Beispiel: Das beschädigte Fahrzeug gehört zur Mietwagenklasse 6. Ohne einen Eigenersparnisabzug zu riskieren, könnte der Geschädigte beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse 5 anmieten.
Tatsächlich entscheidet er sich aber für ein deutlich kleineres Fahrzeug der Klasse 3.
Der Preis dieses Klasse-3-Fahrzeugs ist zwar höher als normalerweise für diese Klasse üblich, liegt aber weiterhin deutlich unter dem Preis eines zulässigen Fahrzeugs der Klasse 5.
Kann der Geschädigte argumentieren, dass die Versicherung trotzdem Geld spart? Nach dem BGH grundsätzlich nicht.
Für die Prüfung der angemessenen Mietwagenkosten ist die Fahrzeuggruppe maßgeblich, die tatsächlich angemietet wurde.
Wer ein Fahrzeug der Klasse 3 nutzt, muss sich grundsätzlich an einem angemessenen Preis für die Klasse 3 messen lassen.
Es gibt also kein abstraktes Gesamtbudget, das einfach ausgeschöpft werden darf.
Eine reine Budgetbetrachtung hätte einen problematischen Nebeneffekt: Ein Vermieter könnte bewusst ein kleines Fahrzeug bereitstellen, dafür aber beinahe den Preis eines deutlich größeren Fahrzeugs verlangen.
Der Versicherer müsste die Rechnung trotzdem akzeptieren, solange das theoretische Budget nicht überschritten wird. Genau das will der BGH verhindern.
Wer mit dem Mietwagen fährt, nutzt während dieser Zeit das eigene Fahrzeug nicht. Dadurch werden beispielsweise Reifen, Bremsen und andere Verschleißteile geschont.
Gerichte berücksichtigen deshalb teilweise eine sogenannte Eigenersparnis.
In der Praxis hat sich jedoch eine wichtige Regel etabliert: Wird ein Fahrzeug eine Klasse unterhalb des beschädigten Fahrzeugs angemietet, verzichten viele Gerichte auf einen Eigenersparnisabzug.
Der BGH hält dieses Vorgehen grundsätzlich für zulässig, überlässt die konkrete Bewertung aber weiterhin den Tatsachengerichten.
Beim Mietwagen zählt nicht nur, was maximal hätte ausgegeben werden dürfen. Entscheidend ist auch, welches Fahrzeug tatsächlich angemietet wurde.
Wer freiwillig eine kleinere Klasse wählt, sollte deshalb trotzdem darauf achten, dass der berechnete Tarif für genau diese Fahrzeugklasse marktgerecht ist.
BGH, Urteil vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25