Nach einem unverschuldeten Unfall benötigt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug. Darf er einfach beim nächstgelegenen Vermieter anmieten und darauf vertrauen, dass die gegnerische Versicherung die komplette Rechnung übernimmt?
Nach einer aktuellen BGH-Entscheidung lautet die Antwort: nicht unbedingt.
Teilweise wurde versucht, die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos auf Mietwagenkosten zu übertragen.
Der Gedanke: Hat der Geschädigte einen Mietwagen beauftragt, sollen überhöhte Kosten zunächst vom Versicherer getragen werden. Mögliche Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter könnten anschließend an den Versicherer abgetreten werden.
Der BGH hat diesem Modell beim Mietwagentarif eine Absage erteilt.
Der Geschädigte muss grundsätzlich wirtschaftlich handeln und – sofern ihm ausreichend Zeit zur Verfügung steht – Mietwagenpreise vergleichen.
Im entschiedenen Fall war das Unfallfahrzeug noch fahrbereit. Die Reparatur begann erst 17 Tage nach dem Unfall.
Damit bestand genügend Zeit, sich vor Beginn der Reparatur um ein geeignetes Ersatzfahrzeug und dessen Preis zu kümmern.
Ein deutlich überhöhter Tarif kann deshalb nicht allein mit dem Argument verteidigt werden, der Geschädigte müsse sich um die Preisgestaltung des Vermieters nicht kümmern.
Anders kann es aussehen, wenn unmittelbar Ersatzmobilität benötigt wird.
Ist das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und benötigt der Geschädigte noch am selben Tag zwingend Ersatzmobilität, kann eine sofortige Anmietung ohne vorherigen Preisvergleich gerechtfertigt sein.
Die Anforderungen sind allerdings streng. Allein die Tatsache, dass noch am Unfalltag ein Fahrzeug angemietet wird, reicht nicht. Die sofortige Anmietung muss auch tatsächlich notwendig gewesen sein.
Besteht kein akuter Zeitdruck, sollten nach Möglichkeit mehrere Angebote eingeholt oder zumindest dokumentiert werden.
Wer hingegen wegen einer echten Notsituation sofort einen Mietwagen benötigt, sollte insbesondere dokumentieren, warum das Unfallfahrzeug nicht nutzbar war, warum sofort Ersatz benötigt wurde und weshalb ein Preisvergleich nicht möglich war.
Beim Mietwagen bleibt die Schadenminderungspflicht wichtig. Wer ausreichend Zeit hat, sollte Preise vergleichen. Nur in einer tatsächlichen Not- und Eilsituation kann die sofortige Anmietung ohne vorherigen Marktvergleich gerechtfertigt sein.
BGH, Urteil vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25