Versicherer nehmen Kfz-Sachverständige zunehmend direkt auf Rückzahlung bereits regulierter Gutachterkosten in Anspruch.
Ein Urteil des AG Fürth zeigt, wie wichtig dabei eine saubere und transparente Honorarvereinbarung ist.
Im konkreten Fall hatte der Versicherer die Sachverständigenkosten zunächst vollständig ausgeglichen.
Anschließend verlangte er einen Teil des Honorars vom Sachverständigen zurück.
Grundlage der Rechnung war eine vorherige Preisvereinbarung zwischen Sachverständigem und Geschädigtem. Der Versicherer hielt das berechnete Honorar für rund 22 Prozent überhöht.
Das Gericht machte zunächst deutlich, dass allein eine behauptete Überhöhung um 22 Prozent noch kein wucherisches Missverhältnis begründet.
Für Wucher wären deutlich weitergehende Voraussetzungen erforderlich. Auch eine entsprechende Ausbeutungsabsicht des Sachverständigen war nicht ersichtlich.
Besonders wichtig war, dass die Preisvereinbarung nach Auffassung des Gerichts ausreichend transparent gestaltet war.
Die vereinbarten Preise lagen zudem innerhalb des Rahmens der BVSK-Honorarbefragung.
Eine besondere Hinweispflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Kunden wegen vermeintlich überhöhter Kosten bestand deshalb nicht.
Wenn wirksam vereinbart wurde, was die Leistung kostet, und anschließend exakt entsprechend dieser Vereinbarung abgerechnet wird, besitzt die Rechnung einen vertraglichen Rechtsgrund.
Damit fehlte es letztlich an einem Rückforderungsanspruch, den der Geschädigte an den Versicherer hätte abtreten können.
Was Sachverständige daraus mitnehmen sollten
Der Fall zeigt erneut, dass die beste Verteidigung gegen Honorarregresse bereits bei der Auftragserteilung beginnt.
- Die Honorarvereinbarung sollte eindeutig Bestandteil des Auftrags sein.
- Sie sollte verständlich formuliert sein.
- Grundhonorar und Nebenkosten sollten klar dargestellt werden.
- Die Vereinbarung sollte dem Auftraggeber tatsächlich zur Verfügung gestellt und dauerhaft dokumentiert werden.
Wer erst im Regressprozess überlegen muss, welche Preisvereinbarung damals galt, hat bereits ein unnötiges Problem.
Das AG Fürth stellt nicht fest, dass jedes Sachverständigenhonorar automatisch zulässig ist.
Das Urteil zeigt aber: Eine transparente Preisvereinbarung, marktgerechte Konditionen und eine exakt entsprechend der Vereinbarung erstellte Rechnung schaffen eine starke Grundlage gegen spätere Rückforderungen des Versicherers.
AG Fürth, Urteil vom 08.04.2026, Az. 360 C 104/26