Recht & Versicherung

Anhängerkupplung laut Gutachten erneuert: Werkstatt muss die Sachverständigenentscheidung nicht noch einmal überprüfen

Eine Werkstatt reparierte entsprechend dem Schadengutachten und tauschte eine Anhängerzugvorrichtung. Der spätere Regress des Versicherers scheiterte vor dem AG Stade.

MT

Marco Tassone

12. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit

Nahaufnahme einer Anhängerkupplung bei der technischen Begutachtung
Inhalt

Ein Schadengutachten sieht nach einem Auffahrunfall den Austausch der Anhängerzugvorrichtung vor. Die Werkstatt repariert exakt nach Gutachten. Der Versicherer bezahlt zunächst – und fordert später die Kosten für Anhängerkupplung und Einbau von der Werkstatt zurück.

Das AG Stade hat diesen Regress abgewiesen.

Die Entscheidung ist für Werkstätten und Sachverständige gleichermaßen interessant.

Das Gutachten war Grundlage des Reparaturauftrags

Im konkreten Fall sah das Schadengutachten den Austausch der Anhängerzugvorrichtung vor.

Auf dieser Grundlage erteilte der Geschädigte den Reparaturauftrag. Die Werkstatt führte den Austausch wie vorgesehen durch.

Damit erfüllte sie nach Auffassung des Gerichts genau ihre vertragliche Pflicht.

Eine Werkstatt muss das Gutachten nicht noch einmal begutachten

Der entscheidende Punkt: Die Werkstatt ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position eines Sachverständigengutachtens erneut darauf zu überprüfen, ob sie technisch wirklich notwendig ist.

Ihre Verpflichtung ergibt sich aus dem Reparaturauftrag.

Wurde das Gutachten zur Grundlage dieses Auftrags gemacht, hat die Werkstatt die dort beschriebenen Reparaturmaßnahmen durchzuführen.

Der Sachverständige hat das Fahrzeug zuvor untersucht und festgelegt, welche Arbeiten zur vollständigen Schadenbeseitigung erforderlich sind. Eine zweite Sachverständigenprüfung durch die Werkstatt verlangt das Gericht gerade nicht.

Abweichen kann für die Werkstatt sogar riskant sein

Das Urteil geht noch einen Schritt weiter.

Würde eine Werkstatt entgegen dem Gutachten von einem vorgesehenen Austausch abraten und die Reparatur nicht vollständig durchführen, könnte sie selbst gegenüber dem Kunden in die Haftung geraten.

Bei einem sicherheitsrelevanten Bauteil wie einer Anhängerzugvorrichtung ist das besonders nachvollziehbar.

Bestehen nach einem Unfall Zweifel an deren weiterer Verkehrssicherheit und wurde der Austausch sachverständigenseitig vorgesehen, kann von einer Werkstatt kaum verlangt werden, dieses Risiko eigenständig zu übernehmen.

Klare Rollenverteilung

Die Entscheidung zeigt eine sinnvolle Aufgabenverteilung: Der Sachverständige ermittelt Schadenumfang und erforderlichen Reparaturweg. Der Geschädigte erteilt auf dieser Grundlage den Reparaturauftrag. Die Werkstatt führt den vereinbarten Reparaturauftrag fachgerecht aus.

Will der Versicherer die technische Erforderlichkeit einer im Gutachten vorgesehenen Maßnahme angreifen, kann er nicht ohne Weiteres anschließend die ausführende Werkstatt für die Umsetzung des Gutachtens verantwortlich machen.

Fazit

Eine Werkstatt ist keine zweite Prüfinstanz für das bereits erstellte Schadengutachten.

Wird sie auf Grundlage dieses Gutachtens mit der Reparatur beauftragt und führt die vorgesehenen Arbeiten ordnungsgemäß aus, erfüllt sie zunächst ihren Werkvertrag. Das gilt erst recht bei sicherheitsrelevanten Bauteilen.

AG Stade, Urteil vom 04.03.2026, Az. 66 C 654/25

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Marco Tassone

ThemenAG StadeWerkstattregressSchadengutachtenAnhängerkupplungKfz-Sachverständige